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Unternehmensbeteiligungen können in verschiedene Unternehmensformen auftreten.

Man differenziert hier nach der Wahl der Rechtsform, wobei bestimmte Kriterien beachtet werden müssen, wie der Haftungsproblematik, Geschäftsführung oder der Gewinn- und Verlustbeteiligung.

Nachfolgend wird ein kurzer Überblick über die geläufigen Rechtsformen gegeben, an denen man sich als Investor, Gesellschafter bzw. Anteilsinhaber beteiligen kann. Hier geht es nur um die gängigsten Formen.

 Die Kommanditgesellschaft ist ein Zusammenschluss mehrerer Gesellschafter zu einer Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter einer gemeinschaftlichen Firma gerichtet ist. Die Kommanditgesellschaft setzt sich aus 2 Gesellschaftertypen zusammen. Zum einen der Komplementär, zum anderen der Kommanditist. Der Komplementär haftet mit seinem gesamten Vermögen und hat das Recht und die Pflicht zur Geschäftsführung. Der Kommanditist ist mit seiner Einlage haftbar. Der Kommanditist erhält bis zu 4 Prozent des Reingewinns auf seinen Kapitalanteil. Der Restgewinn als auch die Verluste werden in einem angemessenen Verhältnis verteilt. Als Anleger kann mich sich hier als Kommanditist beteiligen.

 

Die stille Gesellschaft ist die Beteiligung einer natürlichen oder juristischen Person am Handelsgewerbe einer anderen Person. Die Einlage geht in das Vermögen der Gesellschaft über. Es handelt sich hierbei um eine reine Innengesellschaft, die nicht nach außen in Erscheinung tritt. Der stille Gesellschafter hat kein Recht zur Geschäftsführung. Die Gewinnbeteiligung ist zwingend vorgeschrieben und der Verlust ist auf seine Einlage beschränkt. Die hier beschriebene stille Gesellschaft bezeichnet man auch als typische stille Gesellschaft. Von einer atypischen stillen Gesellschaft spricht man, wenn das gesamte Gesellschaftsvermögen als Gemeinschaftsvermögen behandelt wird. Damit steht dem Gesellschafter ein Anteil am tatsächlichen Firmenwert zu.

 Weiter gibt es die Kapitalgesellschaft, sie ist eine juristische Person, die Träger von Rechten und Pflichten ist und damit eine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt.

Die Gesellschafterhaftung ist auf die Höhe der Kapitalanlage begrenzt und die Gläubiger greifen auf die juristische Person der Kapitalgesellschaft zu. Es gibt folgende Rechtsformen: die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), die Aktiengesellschaft (AG) und die Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA).

Bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung sind die Gesellschafter mit ihren Einlagen auf das in Geschäftsanteile zerlegte Stammkapital von mindestens 25.000 € beteiligt. Die Mindesteinlage beträgt 100 € . Bei Gründung einer GmbH ist ein notariell beurkundeter Vertrag und eine Eintragung in das Handelsregister erforderlich. Die Gesellschafter haften mit ihren Geschäftsanteilen, die Aufteilung des Gewinns bzw. des Verlusts erfolgt anhand der Geschäftsanteile. Rechtsgrundlage ist das GmbH-Gesetz.

Die KGaA ist eine Kombination von einer KG und einer AG. Mindestens ein Gesellschafter muss persönlich unbeschränkt mit seinem gesamten Vermögen haften. Die Haftung der Kommanditaktionäre beschränkt sich auf ihre Aktien, das Rechtsverhältnis ist im Aktiengesetz geregelt.

Bei den gemischten Rechtsformen unterscheidet man zwischen der GmbH & CoKG und einer Doppelgesellschaft. Hier bildet der Komplementär eine GmbH, zugleich sind die GmbH-Gesellschafter Kommanditisten der KG. Der Vorteil hierin besteht, dass die Personengesellschaft erhalten bleibt, aber die volle Haftung des Komplementärs auf das GmbH-Vermögen beschränkt ist. Eine Doppelgesellschaft hingegen versucht, die wirtschaftlichen Ziele durch zwei selbständige Gesellschaften zu erreichen.

Zu erwähnen ist, dass man sich bei allen genannten Unternehmensbeteiligungen als Investor beteiligen kann.  Beispielsweise in Form einer stillen Gesellschaft, welche die geeigneteste Form ist.[1]

Da eine Gewinnbeteiligung zwingend vorgeschrieben ist und eine Verlustbeteiligung per Gesellschaftsvertrag ausgeschlossen werden kann. Allerdings besteht auch das Risiko der Insolvenz eines Unternehmens, wie bei allen anderen Beteiligungen auch.



[1] Unter der Voraussetzung, dass der Investor keinen Einfluss auf das laufende Geschäft haben möchte, sondern lediglich an der Beteiligung am Gewinn der Gesellschaft Interesse hat.

 

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Mathias Walzuck | kontakt@substanzwert.com